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FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
- BFH, 07.06.2000 - III R 82/97
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 01.10.1969 - I R 73/66
Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen - …
Auszug aus FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ist nämlich eine tägliche Auszählung des Kassenbestandes entbehrlich, wenn die Bareinnahmen einzeln im Kassenbuch vermerkt werden (Bundesfinanzhof -;BFH-;, Urteil vom 1. Oktober 1969 I R 73/66 Bundessteuerblatt -;BStBl-; II 1970, 45 [47]). - BFH, 25.11.1996 - VI R 8/90
Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche …
Auszug aus FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
Denn die Zahlung der Raumkosten durch die Beigeladene stellt sich als eine Verkürzung des Zahlungsweges dar, der sich ergeben hätte, wenn der Kläger mit von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Mitteln die Aufwendungen für die von ihm genutzten Flächen getragen hätte (…Schmidt/Drenseck, EStG, § 9 Rz. 72; Weber-Grellet, Der Betrieb -;DB-; 1995, 2550 [2554]; vgl. auch den Vorlagebeschluß des BFH vom 25. November 1996 VI R 8/90 , BStBl II 1997, 215 [218]). - FG München, 07.02.1996 - 5 K 3136/92
Zulässigkeit des Abzugs von Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den …
Auszug aus FG Berlin, 23.06.1997 - 8239/96
Dabei geht das Gericht davon aus, daß an die Anerkennung seines verkürzten Zahlungsweges zwischen Ehegatten geringe Anforderungen zu stellen sind, da dies der Rechtswirklichkeit einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft entspricht (vgl. auch Finanzgericht München, Urteil vom 7. Februar 1996 5 K 3136/92 Deutsches Steuerrecht-Entscheidungssammlung -;DStRE-; 1997, 56).
- FG München, 04.01.2001 - 13 S 3919/00
Zuschätzungen des FA bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung und bei nicht …
Die Berufung auf das Urteil des FG Berlin vom 23. Juni 1997 - 8239/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG -1998, 883) geht fehl, da es auf einem wesentlich anders gelagerten Sachverhalt beruht, wie das FA zutreffend ausführt (EE Abschn. II, Bl. 39 f. ESt-Akte 1994).